Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Werbeagentur Frank Hibbeln - Design And Me, Designbüro Frank
Hibbeln -,
Immermannstraße
29,
44147
Dortmund - Phone +49 (0) 231. 880 80 44
1. Allgemeines
1.1
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
für alle Angebote, Leistungen und Verträge der
Werbeagentur Frank Hibbeln. Entgegenstehende AGB oder abweichende
Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei
denn, die Werbeagentur Frank Hibbeln hat schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten
ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit
dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
2. Vertragsgegenstand, Urheberrecht und
Nutzungsrechte
2.1 Jeder der Werbeagentur Frank Hibbeln erteilte
Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung
von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der
Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung
der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten
der Werbeagentur Frank Hibbeln. Er beinhaltet auch nicht die
Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen
Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten
der Werbeagentur Frank Hibbeln. Der Auftraggeber ist für
Recherchen selber verantwortlich.
2.2 Alle Entwürfe und
Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen
dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn
die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe,
im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem
solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln
der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen
den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen
Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die
Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung der Werbeagentur Frank Hibbeln weder im Original
noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben
werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt
die Werbeagentur Frank Hibbeln, eine Vertragsstrafe in Höhe
von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung
neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4 Die Werbeagentur Frank Hibbeln räumt dem Auftraggeber
die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte
ein. Dieses Nutzungsrecht bezieht sich immer auf das in
der Rechnung augeführte
Projekt. Es wird jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht eingeräumt.
Eine Übertragung
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.6 Die Werbeagentur Frank Hibbeln ist auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt den der Werbeagentur Frank Hibbeln, eine Vertragsstrafe
in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag
für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen
Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7 Vorschläge
des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren
sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe
der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für
den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich
und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den
vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und
inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Werbeagentur
Frank Hibbeln, eine Vertragsstrafe in Hähe von 100%
der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen
(neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese
erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung
zu verlangen.
3. Vergütung
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen
bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungs-rechten
eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf
der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Designleistungen,
sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte
eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen
geliefert, entfällt die Vergütung für die
Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche
sonstigen Tätigkeiten, die die Werbeagentur Frank Hibbeln
für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit
der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung
ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne
Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen,
so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer
solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag überlängere
Zeit oder erfordert er von der Werbeagentur Frank Hibbeln hohe
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,1/3
nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen
Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht
Gestaltungsfreiheit. 4.3 Bei Zahlungsverzug kann die Werbeagentur
Frank Hibbeln Verzugszinsen in Hähe von 8% über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen häheren
Schadens bleibt vorbehalten.
5. Sonderleistungen, Neben- und
Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung
von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung
werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag
für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.
5.2 Die Werbeagentur Frank Hibbeln ist nach vorheriger Abstimmung
mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, die Werbeagentur Frank Hibbeln entsprechende Vollmacht
zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Werbeagentur
Frank Hibbeln abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber,
die Werbeagentur Frank Hibbeln im Innenverhältnis von
sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich
aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.4 Auslagen für technische
Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten
und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag
zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind,
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.6 Die Werbeagentur Frank Hibbeln weist darauf hin, dass durch
eine regelmäßige
oder wiederkehrende Beauftragung von freischaffenden Künstlern
(auch Designern) oder Publizisten eine Abgabepflicht nach dem
KSVG entstehen kann. Weitere Informationen unter www.kuenstlersozialkasse.de
6. Eigentum an Entwürfen
und Daten
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden
nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2 Die Originale sind der Werbeagentur Frank Hibbeln nach
angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,
falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei
Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten
zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig
sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages
entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Werbeagentur
Frank Hibbeln. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien
an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber
deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und
zu vergüten.
6.4 Hat die Werbeagentur Frank Hibbeln dem
Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Werbeagentur
Frank Hibbeln geändert werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher
in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt
auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Korrektur,
Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der
Werbeagentur Frank Hibbeln Korrekturmuster vorzulegen.
7.2
Die Produktionsüberwachung durch die Werbeagentur Frank
Hibbeln erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme
der Produktionsüberwachung ist die Werbeagentur Frank
Hibbeln berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen
zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.3 Von
allen vervielfältigten Arbeiten überläßt
der Auftraggeber der Werbeagentur Frank Hibbeln 10 einwandfreie
Belegexemplare unentgeltlich. Der Werbeagentur Frank Hibbeln
ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung
des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung
in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen
auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
8. Haftung
8.1 Die Werbeagentur Frank Hibbeln haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2 Für Aufträge,
die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt
werden, übernimmt die Werbeagentur Frank Hibbeln gegenüber
dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Werbeagentur
Frank Hibbeln trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die
Werbeagentur Frank Hibbeln tritt in diesen Fällen lediglich
als Vermittler auf. 8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen
oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige
Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen
vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen
entfällt jede Haftung der Werbeagentur Frank Hibbeln;
gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
8.5 Beanstandungen
offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen
nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Werbeagentur
Frank Hibbeln geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. Gestaltungsfreiheit,
Durchführung des Auftrags, Vorlagen
9.1 Im Rahmen des
Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht
der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen,
so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
9.2
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann
die Werbeagentur Frank Hibbeln eine angemessene Erhähung
der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, daß er
zur Verwendung aller der Werbeagentur Frank Hibbeln übergebenen
Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber
die Werbeagentur Frank Hibbeln von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
10. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber
den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Werbeagentur
Frank Hibbeln die vereinbarte Vergütung, muß sich
jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder bäswillig
unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§§ 649
BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der
bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen
wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten
Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt,
10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Designleistungen
(neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber
hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen
mäglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich
geringerer Leistungen oder häherer Aufwendungen vorbehalten.
11. Preise
Die Angebote der Werbeagentur Frank Hibbeln gelten
unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch
drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.
12. Sonstiges
E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver
angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur
der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche
schriftliche Abrede hin.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Werbeagentur
Frank Hibbeln.
13.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht,
auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
Dortmund,
01.03.2008
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